Satzung

des
Fördervereins Kommende Siersdorf

§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen
    Förderverein Kommende Siersdorf e.V. – im folgenden „Verein“ genannt –
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Aldenhoven-Siersdorf und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Jülich eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    §2
    Zweckbestimmung

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung der Erhaltung bzw. des Wiederaufbaus des Herrenhauses der Kommende Siersdorf. Der Vereins strebt eine städtebauliche Akzentuierung des Bauensembles der ehemaligen Niederlassung des Deutschen Ordens in Siersdorf an.
  2. Zweck des Vereins ist weiterhin das Interesse für und das Wissen über die Geschichte der Kommende Siersdorf zu wecken, zu beleben und zu vertiefen
  3. Der Verein ist bestrebt, eine sinnvolle, denkmalverträgliche und dauerhafte Nutzung für das Herrenhaus der Kommende Siersdorf herbeizuführen.
  4. Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung
  6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    §3
    Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Personen werden.
  2. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
    Aktive Mitglieder sind im Verein direkt mitarbeitende Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
    Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
  3. Über die mit rechtsverbindlicher Unterschrift beantragte Aufnahme der Mitglieder gem. Ziffer 1 entscheidet der Vorstand.
  4. Die Vereinsmitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
    Mitglieder, die gemäß der Beitragsordnung höhere Beiträge leisten, können als Stifter bezeichnet werden.Personen unter 27 Jahre können nach Maßgabe der Beitragsordnung Ermäßigung beanspruchen.
    Ausgeschiedene Mitglieder haben den Jahresbeitrag für das laufende Jahr zu leisten.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
    Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Die Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§4
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b)  der Vorstand

§5
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Stimmberechtigt sind:
    a) alle natürlichen Personen über 18 Jahre
    b)  für jede juristische Person ein bevollmächtigter Vertreter
  2. Die Mitgliederversammlung, als oberstes Organ des Vereins, hat die Aufgabe, über die Erfüllung der Vereinszwecke durch den Vorstand zu wachen.Ihr obliegt insbesondere:
    a)  Festlegung der Rahmenbedingungen der Vereinstätigkeit für das Geschäftsjahr auf der Grundlage der Satzung
    b)  die Wahl der Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von drei Jahren. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben diese bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
    c)  Genehmigung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses
    d)  die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Rechungsprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr
    e)  die Entlastung des Vorstandes
    f)  die Wahl von 2 Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören, jeweils für die Dauer eines Geschäftsjahres
    g)  Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    h)  Festsetzung eines Mitgliedbeitrages
  1. Die Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens einmal durch den/die Vorsitzende(n) oder den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie ist vom Vorstand vorzubereiten und sollte möglichst im ersten Quartal eines Jahres stattfinden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus so oft einzuberufen, wie es die Angelegenheiten des Vereins erfordern. Sie ist außerdem binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder 1/4 der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird. (außerordentliche Mitgliederversammlung)
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den/die Vorsitzende(n) oder den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) unter Angabe der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von 2 Wochen erfolgen.
  4. Stimmberechtigte Mitglieder können schriftlich Anträge zur Mitgliederversammlung einreichen. Diese sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden mindestens vier Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorliegen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch der/die stellvertretende Vorsitzende verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
  6. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen außer bei Beschlussfassungen zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen und darüber hinaus auf Antrag eines Zehntels der anwesenden Mitglieder ist eine geheime Abstimmung anzusetzen.
  8. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder über eine Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit der Hälfte der Vereinsmitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diesen Tatbestand ist in der Einladung hinzuweisen. Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder eine Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter(in) und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§6
Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins i.S. des § 26 BGB besteht aus 7 Mitgliedern.
    a)  dem/der Vorsitzenden,
    b)  dem stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretendenVorsitzenden,
    c)  dem/der Schriftführer(in),
    d)  dem/der stellvertretenden Schriftführer(in),
    e)  dem/der Kassierer(in),
    f)  dem/der stellvertretenden Kassierer(in),
    g)  einem Mitglied der Eigentümerfamilie.
  1. Scheidet eines der Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird das Amt kommissarisch durch den/die Vorsitzende(n) oder seinen/ihren Stellvertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung an ein anderes Vereinsmitglied vergeben.
  2. Der Verein wird durch 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten, von denen einer/eine der/die Vorsitzende oder stellvertretende(r) Vorsitzende(r) ist.

    §7
    Aufgaben des Vorstandes

    1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach den gesetzlichen Bestimmungen, nach Maßgabe dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
    2. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
    a)  Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
    Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Geschäftsführer bestellen und eine Geschäftsanweisung erlassen.
    b)  Planung, Beschluss und Durchführung der Aufgaben im Sinne der Vereinszwecke gem. §2.
    c)  Beschlussfassung über den Entwurf eines Haushaltsplanes und eines Jahresabschlusses zur Vorlage an die Mitgliederversammlung.
    d)  Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes

    §8
    Einberufung und Sitzungen des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist von dem/der Vorsitzenden mindestens einmal im Laufe eines Geschäftsjahres einzuberufen und darüber hinaus so oft, wie es die Angelegenheiten des Vereins erfordern.
  2. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Beachtung einer Ladungsfrist von einer Woche. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand binnen 2 Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden – soweit die Satzung nichts anderesvorsieht – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters/ der Sitzungsleiterin den Ausschlag.
  4. Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  5. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Sitzungsleiter(in) und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und danach allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten ist.
  6. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Barauslagen können erstattet werden.

§9
Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke erhält das Vermögen des Fördervereins die Gemeinde Aldenhoven, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Denkmalpflege zu verwenden hat.
  2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.